(2)Absatz 2,Der Zustimmung nach Abs. 1 bedarf es nicht, wenn der andere Ehegatte unbekannten Aufenthaltes oder nicht nur vorübergehend zu einer verständigen Äußerung unfähig ist.Der Zustimmung nach Absatz eins, bedarf es nicht, wenn der andere Ehegatte unbekannten Aufenthaltes oder nicht nur vorübergehend zu einer verständigen Äußerung unfähig ist.