Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 145b, Fassung vom 30.06.2001

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 145b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145b

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 145 b, (1) Soweit in einem Teilbereich die Vermögensverwaltung, die Vertretung oder die Pflege und Erziehung keiner Person zusteht, der die Obsorge im übrigen zukommt, ist erforderlichenfalls ein Sachwalter zu bestellen.

  1. Absatz 2Sind einzelne Handlungen der Obsorge zur Wahrung des Wohles des Kindes dringend nötig und liegen die Voraussetzungen des Paragraph 145, Absatz eins, erster Satz bei den Personen vor, denen bezüglich dieser Handlungen die Obsorge zukommt oder bis zu ihrem Tod zugekommen ist, so ist ebenfalls ein Sachwalter zu bestellen.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017837

Alte Dokumentnummer

N2181110317Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P145b/NOR12017837