Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 138, Fassung vom 30.06.2001

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 138

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Vermutung der Ehelichkeit

Paragraph 138, (1) Wird ein Kind nach der Eheschließung und vor Ablauf des

302. Tages nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet, daß es ehelich ist. Diese Vermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, daß das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.

  1. Absatz 2Träfe die Vermutung des Absatz eins, auch auf einen Mann zu, mit dem die Mutter nach Eingehung, Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe eine weitere Ehe geschlossen hat, so gilt sie nur für diesen Mann. Wird die diesbezügliche Abstammung des Kindes mit Erfolg bestritten, so gilt die Vermutung mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung für den ersten Ehemann; frühestens mit diesem Zeitpunkt beginnt für ihn die Frist zur Bestreitung der Ehelichkeit.

Schlagworte

Vaterschaft

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017828

Alte Dokumentnummer

N2181110308Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P138/NOR12017828