Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1155, Fassung vom 31.12.2000

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1155

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1155

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

14.03.2020

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1155,
  1. Absatz einsAuch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
  2. Absatz 2Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.

Schlagworte

Unterbleiben der Dienstleistung, Nichtannahme der Dienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018886

Alte Dokumentnummer

N2181111368Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1155/NOR12018886