Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Art. 3, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Art. 3

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 656/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel III
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1989,, zum ABGB, JGS Nr. 946/1811)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft. Es ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 45, des Generalsanitätsnormativums vom 2. Jänner 1770, Slg. 1152 Bd. 6, 87, und Paragraph 71, des Hofdekrets vom 30. Juni 1837, PGS 65 (Pestpolizeiordnung), werden aufgehoben.
  3. Ziffer 3
    Mit der Vollziehung des Art. römisch eins ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. römisch II der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12160115

Alte Dokumentnummer

N2181115952T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/656/A3/NOR12160115

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Art. 3

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

29.10.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel III
Außergerichtliche Streitbeilegung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2003,, zu Paragraph 364,, JGS Nr. 946/1811)

  1. Ziffer eins
    Ein Nachbar hat vor der Einbringung einer Klage im Zusammenhang mit dem Entzug von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen (Paragraph 364, Absatz 3, ABGB) zur gütlichen Einigung eine Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach Paragraph 433, Absatz eins, ZPO zu stellen oder – sofern der Eigentümer der Bäume oder Pflanzen damit einverstanden ist – den Streit einem Mediator zu unterbreiten. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des Antrags bei Gericht oder ab Beginn der Mediation eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
  2. Ziffer 2
    Als Schlichtungsstelle im Sinn der Ziffer eins, kommt nur eine von einer Notariatskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtete Schlichtungsstelle, als Mediator nur ein Mediator im Sinn des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht.
  3. Ziffer 3
    Sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung, des gerichtlichen Vergleichs oder der Mediation zunächst der Nachbar zu tragen, der die gütliche Einigung angestrebt hat. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.
  4. Ziffer 4
    Der Kläger hat der Klage eine Bestätigung der Schlichtungsstelle, des Gerichts oder des Mediators darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40045310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/91/A3/NOR40045310