Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 933b, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 933b

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 933b

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Rückgriff des gewährleistungspflichtigen Übergebers

Paragraph 933 b,
  1. Absatz einsHat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, so kann er von seinem Vormann, sofern auch dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des Paragraph 933, die Gewährleistung fordern. Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern, wenn sie selbst wegen der Gewährleistungsrechte des letzten Übernehmers ihrem Nachmann Gewähr geleistet haben. Der Anspruch ist mit den dem Übergeber aus dessen Gewährleistungspflicht entstandenen Nachteilen beschränkt.
  2. Absatz 2Hat der Übergeber durch Verbesserung oder Austausch Gewähr geleistet, so umfasst sein Anspruch nach Absatz eins, auch den Ersatz des ihm durch die Verbesserung oder den Austausch entstandenen Aufwands, sofern er unverzüglich nach Bekanntgabe des Mangels durch den Übernehmer seinen Vormann zur Herstellung des mangelfreien Zustands aufgefordert hat und der Vormann dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.
  3. Absatz 3Ansprüche nach Absatz eins, verjähren drei Monate nach Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht, spätestens aber fünf Jahre, nachdem der Rückgriffspflichtige seine Leistung erbracht hat. Die Verjährung wird durch eine Streitverkündigung für die Dauer des Rechtsstreits gehemmt.
  4. Absatz 4Eine Vereinbarung, mit der ein Anspruch nach Absatz eins, ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nur verbindlich, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist und den Übergeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht gröblich benachteiligt.

Anmerkung

EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 175/2021

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40237221

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P933b/NOR40237221