Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 695, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 695

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 695

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Zwölftes Hauptstück
Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens

römisch eins. Allgemeines

Paragraph 695,

Der letztwillig Verfügende kann die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer einschränken, etwa durch eine Bedingung, eine Befristung oder eine Auflage, sowie seine Beweggründe und den Zweck seiner Anordnung schildern. Er kann seine letztwillige Verfügung auch ändern oder ganz aufheben.

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172924

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P695/NOR40172924