Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 586, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 586

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 586

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen

Paragraph 586,
  1. Absatz einsIn der Regel gilt ein und dieselbe schriftliche letztwillige Verfügung nur für einen Verstorbenen.
  2. Absatz 2Allerdings können Ehegatten oder eingetragene Partner in einem Testament einander gegenseitig oder andere Personen als Erben einsetzen. Ein solches Testament ist widerruflich. Aus dem Widerruf der gegenseitigen Erbeinsetzung durch einen Teil kann auf den Widerruf dieser Erbeinsetzung durch den anderen geschlossen werden.

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40173037

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P586/NOR40173037