(2)Absatz 2,Die Erbeserben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls und Ersatzerben (§ 604) dann vor, wenn der Erbe nach Abgabe seiner Erbantrittserklärung verstirbt.Die Erbeserben gehen Anwachsungsberechtigten (Paragraph 560,) jedenfalls und Ersatzerben (Paragraph 604,) dann vor, wenn der Erbe nach Abgabe seiner Erbantrittserklärung verstirbt.