Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 279, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 279

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 279

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Auswahl und Bestellung

Paragraph 279,
  1. Absatz einsBei der Auswahl des Kurators ist auf die Interessen der vertretenen Person, die Eignung des Kurators und die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) ist vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert.
  3. Absatz 3Mit der Kuratel dürfen solche Personen nicht betraut werden, die
    1. Ziffer eins
      schutzberechtigt im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, sind oder
    2. Ziffer 2
      eine förderliche Ausübung der Kuratel nicht erwarten lassen, etwa wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung.
  4. Absatz 4Zum Kurator kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Kuratel vertritt.

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193034

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P279/NOR40193034