Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1340
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1340.Paragraph 1340,
Diese Behörden haben in dem Falle, daß sich die Entschädigung unmittelbar bestimmen läßt, sogleich darüber nach den in diesem Hauptstücke ertheilten Vorschriften zu erkennen. Wenn aber der Ersatz des Schadens nicht unmittelbar bestimmt werden kann, ist in dem Erkenntnisse überhaupt auszudrücken, daß dem Beschädigtem die Entschädigung im Wege Rechtens zu suchen vorbehalten bleibe. Dieser Weg ist auch in Criminal-Fällen dem Beschädigten, und in anderen Fällen beyden Theilen dann vorbehalten, wenn sie mit der von der Strafbehörde erfolgten Bestimmung des Ersatzes sich nicht befriedigen wollten.
Anmerkung
1. Mit "Behörden" sind (nach dem aufgehobenen § 1339) Kriminalgerichte und Verwaltungsstrafbehörden gemeint.
2. Für die Strafgerichte gelten nur die Regeln des Adhäsionsverfahrens (§§ 365 ff. StPO,
BGBl. Nr. 631/1974), für das Verwaltungsstrafverfahren siehe § 57 VStG,
BGBl. Nr. 52/1991. Dem § 1340 ist daher materiell derogiert.
Schlagworte
Kriminalfall, Teil
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019085
Alte Dokumentnummer
N2181111567Z