Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1208
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Text
6. Abschnitt
Auflösung
Auflösungsgründe
§ 1208.Paragraph 1208,
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
durch den Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen ist;
durch Beschluss der Gesellschafter;
durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung;
durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.
Im RIS seit
24.11.2014
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40165254