Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 52
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Datenschutz-Folgenabschätzung
§ 52.Paragraph 52,
Der Verantwortliche hat zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1, 2, 3, 7 und 11 DSGVO durchzuführen, wobei sich der Nachweis gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. d DSGVO auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Hauptstücks bezieht. Der Verantwortliche hat zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35, Absatz eins,, 2, 3, 7 und 11 DSGVO durchzuführen, wobei sich der Nachweis gemäß Artikel 35, Absatz 7, Litera d, DSGVO auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Hauptstücks bezieht.
Im RIS seit
03.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40195948