Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 62, Fassung vom 10.09.2021

Datenschutzgesetz Art. 2 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 62

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

14.07.2024

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

4. Hauptstück
Besondere Strafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmung

Paragraph 62,
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Artikel 83, DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer
    1. Ziffer eins
      sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,
    2. Ziffer 2
      Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (Paragraph 6,) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß Paragraphen 7, oder 8 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,
    3. Ziffer 3
      sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten gemäß Paragraph 10, verschafft,
    4. Ziffer 4
      eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 1. Hauptstücks betreibt oder
    5. Ziffer 5
      die Einschau gemäß Paragraph 22, Absatz 2, verweigert.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Absatz eins und 2 Geldbußen nach Maßgabe des Paragraph 30, verhängt werden.
  4. Absatz 4Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (Paragraphen 10,, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, in Zusammenhang stehen.
  5. Absatz 5Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 4.

Schlagworte

Bildübertragungsgerät

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195958

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P62/NOR40195958