(2)Absatz 2Hinsichtlich der Unabhängigkeit, der allgemeinen Bedingungen und der Errichtung der Aufsichtsbehörde finden die Art. 52, 53 und 54 DSGVO sowie der § 18 Abs. 2, §§ 19 und 20 sinngemäß Anwendung.Hinsichtlich der Unabhängigkeit, der allgemeinen Bedingungen und der Errichtung der Aufsichtsbehörde finden die Artikel 52,, 53 und 54 DSGVO sowie der Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraphen 19 und 20 sinngemäß Anwendung.