(5)Absatz 5Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat das hierfür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.