Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 16, Fassung vom 17.10.2019

Datenschutzgesetz Art. 2 § 16

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 16

Inkrafttretensdatum

16.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Vorsitz und Geschäftsführung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Datenschutzrat gibt sich mit Beschluss eine Geschäftsordnung.
  2. Absatz 2Der Datenschutzrat hat in der konstituierenden Sitzung aus den vorliegenden Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Stichwahlen sind zulässig. Die Wahlvorschläge sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gleichzeitig mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung bekannt zu geben. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Absatz 3Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden endet
    1. Ziffer eins
      mit Eintritt einer der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins bis 3,
    2. Ziffer 2
      mit Bekanntgabe der Zurücklegung der Funktion durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden im Wege einer Erklärung in der Sitzung des Datenschutzrates oder einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder
    3. Ziffer 3
      nach Abwahl durch den Datenschutzrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und Anwesenheit von mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder.
    Nach dem Ende der Funktionsperiode des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden ist umgehend ein neuer Vorsitzender oder ein neuer stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
  4. Absatz 4Der gemäß Absatz 2, gewählte Vorsitzende vertritt den Datenschutzrat nach außen.
  5. Absatz 5Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat das hierfür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40212007