Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 61, Fassung vom 24.05.2018

Datenschutzgesetz Art. 2 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Meldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an das Datenverarbeitungsregister erstattet wurden, gelten als Meldungen im Sinne des Paragraph 17,, soweit sie nicht im Hinblick auf das Entfallen von Meldepflichten gemäß Paragraph 17, Absatz 2, oder 3 gegenstandslos geworden sind. Desgleichen gelten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführte Registrierungen als Registrierungen im Sinne des Paragraph 21,
  2. Absatz 2,Soweit nach der neuen Rechtslage eine Genehmigung für die Übermittlung von Daten ins Ausland erforderlich ist, muß für Übermittlungen, für die eine Genehmigung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde, eine Genehmigung vor dem 1. Jänner 2003 neu beantragt werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dürfen solche Übermittlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Genehmigungsantrag fortgeführt werden.
  3. Absatz 3,Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, sind, soweit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen; soweit es sich um die Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung handelt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz zugrundezulegen. Ein strafbarer Tatbestand ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in Paragraph 17, Absatz 3, genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.
  5. Absatz 5,Manuelle Datenanwendungen, die gemäß Paragraph 58, der Meldepflicht unterliegen, sind, soweit sie schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestanden haben, dem Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden. Dasselbe gilt für automationsunterstützte Datenanwendungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3,, für die durch die nunmehr geltende Rechtslage die Meldepflicht neu eingeführt wurde.
  6. Absatz 6,Videoüberwachungen, die vor dem Inkrafttreten der Paragraphen 50 a bis 50 e registriert wurden, bleiben in ihrer registrierten Form rechtmäßig, wenn sie den am 31. Dezember 2009 geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen genügen und die Datenschutzkommission keine Befristung verfügt hat. Hat die Datenschutzkommission hingegen eine Befristung einer solchen Videoüberwachung verfügt, bleibt diese bis zum Ablauf der Befristung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2012 rechtmäßig.
  7. Absatz 7,Soweit in einzelnen Vorschriften Verweise auf das Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, enthalten sind, gelten diese bis zu ihrer Anpassung an dieses Bundesgesetz sinngemäß weiter.
  8. Absatz 8,Die Verordnung nach Paragraph 16, Absatz 3, ist vom Bundeskanzler nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten des Datenverarbeitungsregisters bis spätestens 1. September 2012 neu zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Paragraphen 16 bis 22, Paragraph 30, Absatz 3, und 6 sowie Paragraph 40, Absatz eins, (letzterer mit Ausnahme des Verweises auf Paragraph 31 a, Absatz 3,) in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, anzuwenden; Paragraph 22 a,, Paragraph 30, Absatz 2 a und 6 a, Paragraph 31 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 32, Absatz 7, sind bis dahin nicht anzuwenden. Paragraph 31, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, ist bis dahin zusätzlich weiter anzuwenden. Die Erklärung, ob eine Datenanwendung einen oder mehrere der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestände erfüllt (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 a,), ist der Datenschutzbehörde bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung nach Paragraph 16, Absatz 3, registrierten Datenanwendungen anlässlich der ersten über eine Streichung hinausgehenden Änderungsmeldung zu melden, die nach diesem Zeitpunkt erstattet wird. Eine Meldung allein im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 a, ist nicht erforderlich.
  9. Absatz 9,Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Datenschutzbehörde an die Stelle der Datenschutzkommission. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, bei der Datenschutzkommission anhängige Verfahren sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, von der Datenschutzbehörde fortzuführen. Erledigungen der Datenschutzkommission gelten als entsprechende Erledigungen der Datenschutzbehörde. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, bleiben unberührt. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis der Datenschutzkommission oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid der Datenschutzkommission ist das Verfahren von der Datenschutzbehörde fortzusetzen.
  10. Absatz 10,Die Bediensteten der Datenschutzkommission werden mit Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, als Bedienstete der Datenschutzbehörde übernommen.

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150469