Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 54, Fassung vom 24.05.2018

Datenschutzgesetz Art. 2 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Paragraph 54,
  1. Absatz einsVon der Erlassung eines Bundesgesetzes, das die Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler Daten betrifft, hat der Bundeskanzler anläßlich der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt der Europäischen Kommission Mitteilung zu machen.
  2. Absatz 2Die Datenschutzbehörde hat den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mitzuteilen, in welchen Fällen
    1. Ziffer eins
      keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt wurde, weil die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, nicht als gegeben erachtet wurden;
    2. Ziffer 2
      der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, als gegeben erachtet wurden.

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150467