Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 53, Fassung vom 31.12.2013

Datenschutzgesetz Art. 2 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

11. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Befreiung von Gebühren, Abgaben und vom Kostenersatz

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu erstellenden Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  2. Absatz 2Für Abschriften aus dem Datenverarbeitungsregister, die ein Betroffener zur Verfolgung seiner Rechte benötigt, ist kein Kostenersatz zu verlangen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017653

Alte Dokumentnummer

N1199961839L