Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 52, Fassung vom 31.12.2009

Datenschutzgesetz Art. 2 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 52

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verwaltungsstrafbestimmung

Paragraph 52,
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer
    1. Ziffer eins
      sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält oder
    2. Ziffer 2
      Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (Paragraph 15,) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß Paragraphen 46, oder 47 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder
    3. Ziffer 3
      Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht löscht oder
    4. Ziffer 4
      Daten vorsätzlich entgegen Paragraph 26, Absatz 7, löscht;
    5. Ziffer 5
      sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich Daten gemäß Paragraph 48 a, verschafft.
  2. Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 9 445 Euro zu ahnden ist, wer
    1. Ziffer eins
      Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß Paragraph 17, erfüllt zu haben oder
    2. Ziffer 2
      Daten ins Ausland übermittelt oder überläßt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 13, eingeholt zu haben oder
    3. Ziffer 3
      seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den Paragraphen 23,, 24 oder 25 verletzt oder
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 14, erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht läßt.
  3. Absatz 2 aSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Strafe bis zu 500 Euro zu ahnden ist, wer Daten entgegen den Paragraphen 26,, 27 oder 28 nicht fristgerecht beauskunftet, richtigstellt oder löscht.
  4. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  5. Absatz 4Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (Paragraphen 10,, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, oder 2 in Zusammenhang stehen.
  6. Absatz 5Zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzkommission eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Schlagworte

Offenlegungspflicht

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40113731