Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 48a, Fassung vom 31.12.2009

Datenschutzgesetz Art. 2 § 48a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 48a

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verwendung von Daten im Katastrophenfall

Paragraph 48 a,
  1. Absatz einsAuftraggeber des öffentlichen Bereiches sind im Katastrophenfall ermächtigt, Daten zu verwenden, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist. Zu diesem Zweck sind auch Hilfsorganisationen (Absatz 6,) nach Maßgabe der ihnen zukommenden Aufgaben und rechtlichen Befugnis ermächtigt, Daten zu verwenden. Wenn dies zur raschen Bewältigung der Katastrophe notwendig ist, darf eine Datenverwendung in Form der Teilnahme an einem Informationsverbundsystem erfolgen. Wer rechtmäßig über Daten verfügt, darf diese an Auftraggeber des öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen übermitteln, sofern diese die Daten zur Bewältigung der Katastrophe für die genannten Zwecke benötigen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
  2. Absatz 2Eine Überlassung oder Übermittlung von Daten in das Ausland ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der in Absatz eins, genannten Zwecke notwendig ist. Wenn dies zur raschen Bewältigung der Katastrophe notwendig ist, darf eine Datenverwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen in Form der Teilnahme an einem Informationsverbundsystem, an dem auch ausländische Auftraggeber beteiligt sind, erfolgen. Die Übermittlung erkennungsdienstlicher und sensibler Daten zu Identifizierungszwecken an ein derartiges System darf erst stattfinden, wenn auf Grund von Erhebungen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vermisste Person verstorben sein dürfte. Daten, die für sich allein den Betroffenen strafrechtlich belasten, dürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass diese zur Identifizierung im Einzelfall unbedingt notwendig sind. Die Übermittlung von Daten Angehöriger darf nur in pseudonymisierter Form erfolgen. Daten dürfen in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau nur übermittelt oder überlassen werden, wenn der Auftraggeber auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit dem Empfänger oder auf Grund schriftlicher Zusagen des Empfängers oder, wenn dies nach den Umständen nicht oder nicht in angemessener Zeit möglich ist, durch Erteilung von Auflagen an den Empfänger davon ausgehen kann, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Eine Übermittlung oder Überlassung hat dann zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Empfänger nicht für den gebotenen Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen des Auftraggebers missachten werde. Während der Dauer der Katastrophensituation entfällt im Hinblick auf Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, die Genehmigungspflicht. Die Datenschutzkommission ist von den veranlassten Übermittlungen und Überlassungen und den näheren Umständen des Anlass gebenden Sachverhaltes jedoch unverzüglich zu verständigen. Die Datenschutzkommission kann zum Schutz der Betroffenenrechte Datenübermittlungen oder -überlassungen untersagen, wenn der durch die Datenweitergabe bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch die besonderen Umstände der Katastrophensituation nicht gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3Auf Grund einer konkreten Anfrage eines nahen Angehörigen einer tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Person sind Auftraggeber ermächtigt, dem Anfragenden Daten über die Reise in das und aus dem Katastrophengebiet, Aufenthaltsdaten im Katastrophengebiet sowie Daten über den Stand der Ausforschung von betroffenen Personen zu übermitteln, wenn der Angehörige folgende Daten bekannt gibt:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname, Geburtsdatum sowie Wohnadresse der tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe betroffenen Person und
    2. Ziffer 2
      seinen Vor- und Zunamen, sein Geburtsdatum, seine Wohnadresse und sonstige Erreichbarkeit sowie seine Angehörigeneigenschaft zur betroffenen Person.
    Bestehen Zweifel an der Angehörigeneigenschaft und können diese durch Überprüfungen nicht ausgeräumt werden, ist ein Nachweis der Identität und Angehörigeneigenschaft notwendig.
  4. Absatz 4Über Absatz 3, hinaus dürfen nahen Angehörigen von Auftraggebern des öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen Daten einschließlich sensibler Daten über tatsächlich oder vermutlich unmittelbar von der Katastrophe betroffene Personen nur übermittelt werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und die Auskunft zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person erforderlich ist. Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Auftraggeber des öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen bei der Überprüfung der Daten gemäß Absatz 3 und der Angehörigenbeziehung zu unterstützen. Behörden sind ermächtigt, die zur Überprüfung dieser Angaben notwendigen Daten im Wege der Amtshilfe zu ermitteln und für diesen Zweck zu verwenden.
  5. Absatz 5Als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Eltern, Kinder, Ehegatten und Lebensgefährten der Betroffenen zu verstehen. Andere Angehörige dürfen die erwähnten Auskünfte unter denselben Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann erhalten, wenn sie eine besondere Nahebeziehung zu der von der Katastrophe tatsächlich oder vermutlich unmittelbar betroffenen Person glaubhaft machen.
  6. Absatz 6Eine Hilfsorganisation im Sinne dieser Bestimmung ist eine allgemein anerkannte gemeinnützige Organisation, die statuten- oder satzungsgemäß das Ziel hat, Menschen in Notsituationen zu unterstützen und von der angenommen werden kann, dass sie in wesentlichem Ausmaß eine Hilfeleistung im Katastrophenfall erbringen kann.
  7. Absatz 7Alle Datenverwendungen sind im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, zu protokollieren.
  8. Absatz 8Die Zulässigkeit von Datenverwendungen auf der Grundlage anderer in den Paragraphen 8 und 9 genannter Tatbestände bleibt unberührt.

Schlagworte

Datenüberlassung, Vorname, Name

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40062825