Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 54, Fassung vom 31.12.2001

Datenschutzgesetz Art. 2 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Paragraph 54,
  1. Absatz einsVon der Erlassung eines Bundesgesetzes, das die Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler Daten betrifft, hat der Bundeskanzler anläßlich der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt der Europäischen Kommission Mitteilung zu machen.
  2. Absatz 2Die Datenschutzkommission hat den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mitzuteilen, in welchen Fällen
    1. Ziffer eins
      keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt wurde, weil die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, nicht als gegeben erachtet wurden;
    2. Ziffer 2
      der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, als gegeben erachtet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017654

Alte Dokumentnummer

N1199961840L