Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 48, Fassung vom 31.12.2001

Datenschutzgesetz Art. 2 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Publizistische Tätigkeit

Paragraph 48,
  1. Absatz einsSoweit Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes verwenden, sind von den einfachgesetzlichen Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes nur die Paragraphen 4 bis 6, 10, 11, 14 und 15 anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Verwendung von Daten für Tätigkeiten nach Absatz eins, ist insoweit zulässig, als dies zur Erfüllung der Informationsaufgabe der Medienunternehmer, Mediendienste und ihrer Mitarbeiter in Ausübung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, Absatz eins, EMRK erforderlich ist.
  3. Absatz 3Im übrigen gelten die Bestimmungen des Mediengesetzes, insbesondere seines dritten Abschnitts über den Persönlichkeitsschutz.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017648

Alte Dokumentnummer

N1199961834L