(1a)Absatz eins aFür die nicht von Abs. 1 erfasste Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken gilt Abs. 1 Z 1, 4 und 13; Abs. 1 Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Verweis auf die Bestimmungen in Abs. 1 Z 1, 4 und 13 und Abs. 1a bezieht. Der Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Art. 10 DSGVO) zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) zu verarbeiten, soweit dies zur Ausübung der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Art. 10 letzter Satz DSGVO bleibt unberührt. In Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht wurden, sind die Art. 16 (Recht auf Berichtigung), 17 (Recht auf Löschung) und 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) DSGVO nicht anzuwenden. Im Übrigen ist der Verantwortliche berechtigt, in Bezug auf zu journalistischen Zwecken verarbeitete personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist, im Falle einer Geltendmachung der in den Art. 15 bis 18 DSGVO genannten Rechte durch die betroffene Person die Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist; § 25 Abs. 3 ist anzuwenden. Derartige Einschränkungen können in Verhaltensregeln gemäß Art. 40 Abs. 2 DSGVO näher präzisiert werden. Die Datenschutzbehörde hat in Verfahren gemäß Art. 40 Abs. 5 DSGVO eine Stellungnahme der KommAustria zum Entwurf der Verhaltensregeln bzw. zum Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung einzuholen.Für die nicht von Absatz eins, erfasste Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken gilt Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 13; Absatz eins, Ziffer 3, gilt mit der Maßgabe, dass sich der Verweis auf die Bestimmungen in Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 13 und Absatz eins a, bezieht. Der Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen (Artikel 9, Absatz eins, DSGVO), sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Artikel 10, DSGVO) zur Wahrung berechtigter Interessen (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) zu verarbeiten, soweit dies zur Ausübung der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Artikel 10, letzter Satz DSGVO bleibt unberührt. In Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG veröffentlicht wurden, sind die Artikel 16, (Recht auf Berichtigung), 17 (Recht auf Löschung) und 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) DSGVO nicht anzuwenden. Im Übrigen ist der Verantwortliche berechtigt, in Bezug auf zu journalistischen Zwecken verarbeitete personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist, im Falle einer Geltendmachung der in den Artikel 15 bis 18 DSGVO genannten Rechte durch die betroffene Person die Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist; Paragraph 25, Absatz 3, ist anzuwenden. Derartige Einschränkungen können in Verhaltensregeln gemäß Artikel 40, Absatz 2, DSGVO näher präzisiert werden. Die Datenschutzbehörde hat in Verfahren gemäß Artikel 40, Absatz 5, DSGVO eine Stellungnahme der KommAustria zum Entwurf der Verhaltensregeln bzw. zum Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung einzuholen.