Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzgesetz Art. 2 § 44, tagesaktuelle Fassung

Datenschutzgesetz Art. 2 § 44

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 44

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auskunftsrecht der betroffenen Person

Paragraph 44,
  1. Absatz einsJede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie das Recht, Auskunft über personenbezogene Daten und zu folgenden Informationen zu erhalten:
    1. Ziffer eins
      die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
    2. Ziffer 2
      die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
    3. Ziffer 3
      die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen,
    4. Ziffer 4
      falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
    5. Ziffer 5
      das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen,
    6. Ziffer 6
      das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten und
    7. Ziffer 7
      Mitteilung zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.
  2. Absatz 2Einschränkungen des Auskunftsrechts sind nur unter den in Paragraph 43, Absatz 4, angeführten Voraussetzungen zulässig.
  3. Absatz 3Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 2, hat der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Verweigerung oder die Einschränkung der Auskunft und die Gründe hierfür zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen einem der in Paragraph 43, Absatz 4, genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzulegen.
  4. Absatz 4Der Verantwortliche hat die Gründe für die Entscheidung über die Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 2, zu dokumentieren. Diese Angaben sind der Datenschutzbehörde zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5In dem Umfang, in dem eine Datenverarbeitung für eine betroffene Person hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die näheren Regelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In Absatz eins, genannte Bestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40201410