Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 27
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
(2)Absatz 2Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die fachkundigen Laienrichter werden auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte bestellt. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass zeitgerecht eine hinreichende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zur Verfügung steht.
(3)Absatz 3Die fachkundigen Laienrichter müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung und besondere Kenntnisse des Datenschutzrechtes besitzen.
(4)Absatz 4Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln oder, wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5Kommt es zu einem Verfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, der eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Europäischen Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die Datenschutzbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Bundesverwaltungsgericht zu.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es auf HELP.gv.at folgenden Artikel:
Recht auf Löschung bei Google, Bing, Yahoo etc.
Im RIS seit
03.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40195923