§ 1.Paragraph eins,
Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrags gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrags gemäß Paragraph 36, des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.