Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
16.05.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel VII
Nationalparkkommission
(1)Absatz einsDie Wahrung der in Art. IV genannten Zielsetzungen der Nationalparkgesellschaft obliegt der Nationalparkkommission. Die Vertragsparteien entsenden in diese Nationalparkkommission je drei ständige Vertreter des Bundes und des Landes Burgenland. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei Ausscheiden eines Vertreters ist unverzüglich ein neuer zu nominieren.Die Wahrung der in Art. römisch IV genannten Zielsetzungen der Nationalparkgesellschaft obliegt der Nationalparkkommission. Die Vertragsparteien entsenden in diese Nationalparkkommission je drei ständige Vertreter des Bundes und des Landes Burgenland. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei Ausscheiden eines Vertreters ist unverzüglich ein neuer zu nominieren.
(2)Absatz 2Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einstimmig den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung binnen drei Wochen einzuberufen.
(3)Absatz 3An den Sitzungen der Kommission nehmen der Nationalparkdirektor und der wissenschaftliche Leiter mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls sind von den Vertragsparteien weitere Experten mit beratender Stimme beizuziehen.
(4)Absatz 4Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und aus dem Kreise beider Vertragsparteien mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Sie entscheidet mit Einstimmigkeit. Stimmberechtigt sind nur die ständigen Vertreter der Vertragsparteien. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5)Absatz 5Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
(6)Absatz 6Die Nationalparkkommission nimmt die Berichte der Nationalparkgesellschaft entgegen und begutachtet den Entwurf des Arbeitsprogrammes hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den in Art. IV genannten Zielen und gibt darüber eine Stellungnahme an die Vertragsparteien ab. Dabei sind auch in der Nationalparkregion geplante Maßnahmen, sofern diese Auswirkungen auf den Nationalpark haben können, zu berücksichtigen.Die Nationalparkkommission nimmt die Berichte der Nationalparkgesellschaft entgegen und begutachtet den Entwurf des Arbeitsprogrammes hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den in Art. römisch IV genannten Zielen und gibt darüber eine Stellungnahme an die Vertragsparteien ab. Dabei sind auch in der Nationalparkregion geplante Maßnahmen, sofern diese Auswirkungen auf den Nationalpark haben können, zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10001565
Dokumentnummer
NOR12017216
Alte Dokumentnummer
N1199913357U