Bundesrecht konsolidiert: Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland) Art. 5, Fassung vom 19.12.2012

Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland) Art. 5

Kurztitel

Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1999

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

16.05.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel V

Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel

  1. Absatz einsDas Land Burgenland hat die „Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel“ als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.
  2. Absatz 2Zweck der Nationalparkgesellschaft ist:
    1. Ziffer eins
      die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und der Betrieb des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel nach den Richtlinien der IUCN für Nationalparke im Sinne des Art. römisch IV Ziffer 3 ;,
    2. Ziffer 2
      die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Entgelte und Entschädigungen;
    3. Ziffer 3
      der faktische Schutz;
    4. Ziffer 4
      die Erstellung eines Managementplanes (Naturmanagement), die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der Nationalparkregion;
    5. Ziffer 5
      die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel auswirkende Maßnahmen;
    6. Ziffer 6
      die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit;
    7. Ziffer 7
      die Koordination und die finanzielle Abwicklung der Tätigkeiten;
    8. Ziffer 8
      die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See mit der Republik Ungarn von gemeinsamen Interesse sind;
    9. Ziffer 9
      die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums und des Wissenschaftlichen Beirates;
    10. Ziffer 10
      die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dem Burgenländischen Nationalparkgesetz oder aus dieser Vereinbarung ergeben.
  3. Absatz 3Das Land Burgenland verpflichtet die Nationalparkgesellschaft,
    1. Ziffer eins
      den Organen des Bundes sowie der Nationalparkkommission zur Überwachung der ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      Verträge zur Flächensicherung sowie zur Gewährung von
    Entschädigungen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Finanzen abzuschließen.

Schlagworte





Informationsarbeit, Bildungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001565

Dokumentnummer

NOR12017214

Alte Dokumentnummer

N1199913355U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/75/A5/NOR12017214