Bundesrecht konsolidiert: Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland) Art. 7, Fassung vom 13.07.2005

Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland) Art. 7

Kurztitel

Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1999

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

16.05.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel VII

Nationalparkkommission

  1. Absatz einsDie Wahrung der in Art. römisch IV genannten Zielsetzungen der Nationalparkgesellschaft obliegt der Nationalparkkommission. Die Vertragsparteien entsenden in diese Nationalparkkommission je drei ständige Vertreter des Bundes und des Landes Burgenland. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei Ausscheiden eines Vertreters ist unverzüglich ein neuer zu nominieren.
  2. Absatz 2Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einstimmig den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung binnen drei Wochen einzuberufen.
  3. Absatz 3An den Sitzungen der Kommission nehmen der Nationalparkdirektor und der wissenschaftliche Leiter mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls sind von den Vertragsparteien weitere Experten mit beratender Stimme beizuziehen.
  4. Absatz 4Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und aus dem Kreise beider Vertragsparteien mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Sie entscheidet mit Einstimmigkeit. Stimmberechtigt sind nur die ständigen Vertreter der Vertragsparteien. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  5. Absatz 5Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
  6. Absatz 6Die Nationalparkkommission nimmt die Berichte der Nationalparkgesellschaft entgegen und begutachtet den Entwurf des Arbeitsprogrammes hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den in Art. römisch IV genannten Zielen und gibt darüber eine Stellungnahme an die Vertragsparteien ab. Dabei sind auch in der Nationalparkregion geplante Maßnahmen, sofern diese Auswirkungen auf den Nationalpark haben können, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001565

Dokumentnummer

NOR12017216

Alte Dokumentnummer

N1199913357U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/75/A7/NOR12017216