Bundesrecht konsolidiert: Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) Art. 32, tagesaktuelle Fassung

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) Art. 32

Kurztitel

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 100/1998

Typ

Vertrag - UNIDO

§/Artikel/Anlage

Art. 32

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 32

Litera a Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei der UNIDO beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.

Litera b Mitglieder von Ständigen Beobachtermissionen von Nicht-Mitgliedstaaten und Zwischenstaatlichen Organisationen bei der UNIDO genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.

Litera c Vorbehaltlich jeglicher zusätzlicher Privilegien und Immunitäten, die die Regierung einseitig einräumen kann, genießen Mitglieder von sonstigen Ständigen Beobachtermissionen, denen dieser Status im Einklang mit der Verfassung der UNIDO eingeräumt wurde, solche Immunitäten wie sie für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit der UNIDO erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001530

Dokumentnummer

NOR12016783

Alte Dokumentnummer

N1199812292U