Bundesrecht konsolidiert: Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 16, Fassung vom 06.02.2023

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 16

Kurztitel

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/1998

Typ

Vertrag - UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 16

Litera a Die Vereinten Nationen sind befugt, für ihren Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von den Vereinten Nationen im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich der Vereinten Nationen nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen darüber, ob eine Vorschrift der Vereinten Nationen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen wurde oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift der Vereinten Nationen unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Abschnitt 46 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der Vereinten Nationen in Geltung, und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, in dem die Vereinten Nationen seine Unvereinbarkeit mit ihrer Vorschrift behaupten.

Litera b Die Vereinten Nationen werden die Regierung soweit angemessen von Zeit zu Zeit über die von ihnen gemäß Unterabschnitt a) erlassenen Vorschriften unterrichten.

Litera c Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.

Schlagworte





Feuerschutzvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001529

Dokumentnummer

NOR12016706

Alte Dokumentnummer

N1199812218U