Bundesrecht konsolidiert: Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 12, Fassung vom 06.10.2022

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 12

Kurztitel

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/1998

Typ

Vertrag - UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 12

Die in den Abschnitten 10 und 11 vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen errichtet und betrieben werden. Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der Vereinten Nationen, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Liegenschaften durch die Vereinten Nationen für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in ihren Amtssitzbereich Vorsorge treffen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001529

Dokumentnummer

NOR12016702

Alte Dokumentnummer

N1199812214U