Bundesrecht konsolidiert: Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 10, Fassung vom 06.10.2022

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 10

Kurztitel

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/1998

Typ

Vertrag - UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 10

a) Die Vereinten Nationen haben für amtliche Zwecke sowie für die Zwecke des Nachrichtenverkehrs verwandter Internationaler Organisationen das Recht, eine oder mehrere Funksende- und -empfangsanlagen zu errichten und zu nutzen, um an geeigneten Punkten mit dem Funknetz der Vereinten Nationen in Verbindung zu treten und Nachrichten auszutauschen. Die Vereinten Nationen werden als Fernmeldeverwaltung ihren Fernmeldedienst in Übereinstimmung mit dem Internationalen Fernmeldevertrag und den ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen betreiben. Die von diesen Anlagen benützten Frequenzen werden von den Vereinten Nationen der Regierung und dem Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung mitgeteilt.

b) Die Regierung gewährt den Vereinten Nationen über deren Ersuchen für amtliche Zwecke kostenlos geeignete Funk-, Fernmeldenetz- und andere Einrichtungen entsprechend den mit der Internationalen Fernmelde-Union zu treffenden technischen Abmachungen.

Schlagworte





Funksendeanlage, Funkeinrichtung, Fernmeldenetzeinrichtung,
Funkempfangsanlage

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001529

Dokumentnummer

NOR12016700

Alte Dokumentnummer

N1199812212U