Bundesrecht konsolidiert: Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 11, Fassung vom 05.10.2022

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 11

Kurztitel

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/1998

Typ

Vertrag - UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 11

Die Vereinten Nationen können Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder nachteilige Auswirkungen auf Eigentum entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.

Schlagworte





Forschungseinrichtung, Dokumentationseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001529

Dokumentnummer

NOR12016701

Alte Dokumentnummer

N1199812213U