Bundesrecht konsolidiert: Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 32, Fassung vom 01.08.2016

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 32

Kurztitel

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/1998

Typ

Vertrag - UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 32

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 32

Litera a Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei den Vereinten Nationen beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.

Litera b Mitglieder von Ständigen Beobachtermissionen von Nichtmitgliedstaaten und Zwischenstaatlichen Organisationen bei den Vereinten Nationen genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.

Litera c Vorbehaltlich jeglicher zusätzlicher Privilegien und Immunitäten, die die Regierung einseitig einräumen kann, genießen Mitglieder von sonstigen Ständigen Beobachtermissionen, denen dieser Status von der Generalversammlung eingeräumt wurde, solche Immunitäten wie sie für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit den Vereinten Nationen erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001529

Dokumentnummer

NOR12016722

Alte Dokumentnummer

N1199812234U