Bundesrecht konsolidiert: Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 18, Fassung vom 21.12.2010

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 18

Kurztitel

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/1998

Typ

Vertrag - UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel IV
Schutz des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen

Abschnitt 18

Litera a Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich der Vereinten Nationen nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

Litera b Die zuständigen österreichischen Behörden und die Vereinten Nationen arbeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen eng zusammen.

Litera c Wenn dies vom Generaldirektor gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich der Vereinten Nationen beistellen.

Litera d Die Vereinten Nationen konsultieren bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.

Schlagworte





Sicherheitsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001529

Dokumentnummer

NOR12016708

Alte Dokumentnummer

N1199812220U