Bundesrecht konsolidiert: Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 15, Fassung vom 21.12.2010

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 15

Kurztitel

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/1998

Typ

Vertrag - UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel III
Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen

Abschnitt 15

Litera a Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der Vereinten Nationen unterworfen ist.

Litera b Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 16 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen die Gesetze der Republik Österreich.

Litera c Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001529

Dokumentnummer

NOR12016705

Alte Dokumentnummer

N1199812217U