Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Typ
Vertrag - UNO
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
01.06.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 11
Die Vereinten Nationen können Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder nachteilige Auswirkungen auf Eigentum entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.
Schlagworte
Forschungseinrichtung, Dokumentationseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Gesetzesnummer
10001529
Dokumentnummer
NOR12016701
Alte Dokumentnummer
N1199812213U