(1)Absatz einsDie Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der maßgeblichen Interessenträger bleibt dem Landesgesetzgeber überlassen. Allfällige daraus entstehende Kosten, insbesondere die gemäß Art. V Abs. 2 Z 4 anfallenden Kosten, werden vom Land Niederösterreich getragen.Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der maßgeblichen Interessenträger bleibt dem Landesgesetzgeber überlassen. Allfällige daraus entstehende Kosten, insbesondere die gemäß Art. römisch fünf Absatz 2, Ziffer 4, anfallenden Kosten, werden vom Land Niederösterreich getragen.