Bundesrecht konsolidiert: Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland § 5, tagesaktuelle Fassung

Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland § 5

Kurztitel

Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1997

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

22.04.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSE-BVG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Paragraph 5,

Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung mit der in Betracht kommenden internationalen Organisation oder dem Empfangsstaat im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10001504

Dokumentnummer

NOR12016467

Alte Dokumentnummer

N1199761441J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/38/P5/NOR12016467