Kurztitel
Amtssitz - Joint Vienna Institute
Typ
Vertrag - Joint Vienna Institut
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
31.10.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 11
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Institut in der Lage ist:
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a) | Währungsguthaben und Wertpapiere über gesetzlich zulässige Kanäle zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern, |
b) | Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten und |
c) | seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren. |
Gesetzesnummer
10001487
Dokumentnummer
NOR12016350
Alte Dokumentnummer
N1199749617L