(4)Absatz 4Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, daß den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz eins, beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, daß den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.