Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Amtssitz - Joint Vienna Institute
Typ
Vertrag - Joint Vienna Institut
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
31.10.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 11
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Institut in der Lage ist:
Währungsguthaben und Wertpapiere über gesetzlich zulässige Kanäle zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern,
Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten und
seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.
Gesetzesnummer
10001487
Dokumentnummer
NOR12016350
Alte Dokumentnummer
N1199749617L