Bundesrecht konsolidiert: Amtssitz - Joint Vienna Institute Art. 11, Fassung vom 29.11.2021

Amtssitz - Joint Vienna Institute Art. 11

Kurztitel

Amtssitz - Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 187/1997

Typ

Vertrag - Joint Vienna Institut

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

31.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 11

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Institut in der Lage ist:

  1. Litera a
    Währungsguthaben und Wertpapiere über gesetzlich zulässige Kanäle zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern,
  2. Litera b
    Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten und
  3. Litera c
    seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.

Gesetzesnummer

10001487

Dokumentnummer

NOR12016350

Alte Dokumentnummer

N1199749617L