Bundesrecht konsolidiert: Amtssitz - Joint Vienna Institute Art. 19, Fassung vom 18.10.2021

Amtssitz - Joint Vienna Institute Art. 19

Kurztitel

Amtssitz - Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 187/1997

Typ

Vertrag - Joint Vienna Institut

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

31.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 19

Zweck der Privilegien und Immunitäten

  1. Absatz einsDie in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Instituts persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit dem Institut zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, daß die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.
  2. Absatz 2Das Institut verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, daß diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und daß ein solcher Verzicht die Interessen des Instituts nicht beeinträchtigt.

Gesetzesnummer

10001487

Dokumentnummer

NOR12016358

Alte Dokumentnummer

N1199749625L