Bundesrecht konsolidiert: Amtssitz - Joint Vienna Institute Art. 20, Fassung vom 07.12.2012

Amtssitz - Joint Vienna Institute Art. 20

Kurztitel

Amtssitz - Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 187/1997

Typ

Vertrag - Joint Vienna Institut

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

31.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 20

Streitbeilegung

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Institut über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen dem Institut und der Republik Österreich, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen, einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Institut, einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs (6) Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder des Instituts vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

Gesetzesnummer

10001487

Dokumentnummer

NOR12016359

Alte Dokumentnummer

N1199749626L