(2)Absatz 2In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Abs. 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Institut bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz eins, genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Institut bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.