Bundesrecht konsolidiert: Amtssitz - Joint Vienna Institute Art. 16, Fassung vom 07.12.2012

Amtssitz - Joint Vienna Institute Art. 16

Kurztitel

Amtssitz - Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 187/1997

Typ

Vertrag - Joint Vienna Institut

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

31.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 16

Amtliche Besucher

  1. Absatz einsAmtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
    1. Litera a
      Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher des Instituts sind,
    2. Litera b
      Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien,
    3. Litera c
      Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks,
    4. Litera d
      der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden, und
    5. Litera e
      die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.
  2. Absatz 2In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz eins, genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Institut bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

Gesetzesnummer

10001487

Dokumentnummer

NOR12016355

Alte Dokumentnummer

N1199749622L