Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbezügegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
14.07.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BBezG
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Höhe der Bezüge
§ 3.
(1) Die Bezüge betragen für
den Bundespräsidenten 280%,
den Vizekanzler
bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
den Präsidenten des Nationalrates 210%,
einen Bundesminister 200%,
den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
den Obmann eines Klubs des Nationalrates – wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen – 170%,
einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
ein Mitglied des Nationalrates 100%,
den Präsidenten des Bundesrates 100%,
einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
ein Mitglied des Bundesrates 50%
des Ausgangsbetrages nach § 2.
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3)
Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Parlaments, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
Im RIS seit
27.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
10001475
Dokumentnummer
NOR40106522