Bundesrecht konsolidiert: Bundesbezügegesetz § 3, tagesaktuelle Fassung

Bundesbezügegesetz § 3

Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

14.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBezG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Höhe der Bezüge

§ 3.
  1. (1) Die Bezüge betragen für
    1. 1.
      den Bundespräsidenten 280%,
    2. 2.
      den Bundeskanzler 250%,
    3. 3.
      den Vizekanzler
      1. a)
        bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
      2. b)
        ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
    4. 4.
      den Präsidenten des Nationalrates 210%,
    5. 5.
      einen Bundesminister 200%,
    6. 6.
      den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
    7. 7.
      einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
    8. 8.
      den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
    9. 9.
      den Obmann eines Klubs des Nationalrates – wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen – 170%,
    10. 10.
      einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
    11. 11.
      ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
    12. 12.
      ein Mitglied des Nationalrates 100%,
    (Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2009)
    1. 14.
      den Präsidenten des Bundesrates 100%,
    2. 15.
      einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
    3. 16.
      einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
    4. 17.
      ein Mitglied des Bundesrates 50%
    des Ausgangsbetrages nach § 2.
  2. (2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
  3. (3) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Parlaments, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.

Im RIS seit

27.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10001475

Dokumentnummer

NOR40106522

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P3/NOR40106522