Bundesrecht konsolidiert: Bundesbezügegesetz § 10a, tagesaktuelle Fassung

Bundesbezügegesetz § 10a

Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBezG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen

§ 10a.
  1. (1) Reisen
    1. 1.
      der Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
    2. 2.
      der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen
    werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.
  2. (2) Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Abs. 1 Z 2 besteht.
  3. (3) Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in § 10 Abs. 3 bestimmten Anreiseort.
  4. (4) Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach § 10 und § 10a hat die Vergütung nach § 10 zu erfolgen.

Im RIS seit

17.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

10001475

Dokumentnummer

NOR40211528