Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbezügegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10a
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BBezG
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen
§ 10a.
(1) Reisen
der Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen
werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.
(2) Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Abs. 1 Z 2 besteht.
(3) Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in § 10 Abs. 3 bestimmten Anreiseort.
(4) Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach § 10 und § 10a hat die Vergütung nach § 10 zu erfolgen.
Im RIS seit
17.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019
Gesetzesnummer
10001475
Dokumentnummer
NOR40211528