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Bundesrecht konsolidiert: Bundesbezügegesetz § 3, Fassung vom 10.03.2026
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D)
Bundesbezügegesetz § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 10.03.2026
§ 2 am 10.03.2026
§ 4 am 10.03.2026
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 14.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2009
§ 3 gültig von 01.07.2003 bis 13.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2003
§ 3 gültig von 01.08.1997 bis 30.06.2003
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbezügegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 60/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
14.07.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BBezG
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Höhe der Bezüge
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Die Bezüge betragen für
1.
Ziffer eins
den Bundespräsidenten 280%,
2.
Ziffer 2
den Bundeskanzler 250%,
3.
Ziffer 3
den Vizekanzler
a)
Litera a
bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
b)
Litera b
ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
4.
Ziffer 4
den Präsidenten des Nationalrates 210%,
5.
Ziffer 5
einen Bundesminister 200%,
6.
Ziffer 6
den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
7.
Ziffer 7
einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
8.
Ziffer 8
den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
9.
Ziffer 9
den Obmann eines Klubs des Nationalrates – wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen – 170%,
10.
Ziffer 10
einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
11.
Ziffer 11
ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
12.
Ziffer 12
ein Mitglied des Nationalrates 100%,
(Anm.: Z 13 aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 60/2009
)
Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2009,)
14.
Ziffer 14
den Präsidenten des Bundesrates 100%,
15.
Ziffer 15
einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
16.
Ziffer 16
einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
17.
Ziffer 17
ein Mitglied des Bundesrates 50%
des Ausgangsbetrages nach § 2.
des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2,
(2)
Absatz 2,
Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins,, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3)
Absatz 3,
Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz,
BGBl. Nr. 273/1972
, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder des Europäischen Parlaments
, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre,
BGBl. I Nr. 64/1997
, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Absatz eins, ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Parlaments, so ist der Bezug nach Absatz eins, nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Absatz eins, unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Absatz eins, um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
Im RIS seit
27.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
10001475
Dokumentnummer
NOR40106522
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P3/NOR40106522